Wie weit darf die Kamera frei zugängliche Bereiche aufzeichnen?

Diese wichtige Frage stellen die späteren Betreiber in der Planungsphase ihrer Videoüberwachungsanlage. Dahinter steht der Wunsch nach Rechtssicherheit für das Vorhaben. Für private (privatwirtschaftliche) Betreiber von Videoanlagen ist unter anderem das Bundesdatenschutzgesetz relevant. Dort wird die Zulässigkeit einer Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume an die Bedingung geknüpft, dass diese „zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen“. Eine Formulierung, die Spielräume für den konkreten Einzelfall offen lässt und individuell betrachtet werden muß.

In der Sicherheitsbranche und von den Datenschutzbeauftragten der Unternehmen höre ich immer wieder, dass ein Meter öffentlich zugänglicher Raum mit Kameras überwacht werden darf. So steht es allerdings nicht im Gesetz. Es gibt nach meinen Recherchen nur ein einziges Urteil, dass diesen Meter konkret benennt. Ein Urteil von der untersten gerichtlichen Instanz – einem Amtsgericht. Ein Urteil aus dem Jahre 2003. Anders betrachtet gibt seit 13 Jahren niemanden, der über mehr als diesen einen Meter vor einem deutschen Gericht gestritten hätte.

In der Presse heißt es damals „Das Berliner Kulturkaufhaus Dussmann muss seine Videoüberwachung vor dem Gebäude in der Friedrichstraße deutlich einschränken.“ (Berliner Zeitung 23.12.2003, Abgerufen 5.8.2016). Das liest sich für mich wie ein Sieg des Klägers und wie ein Urteil gegen die Videoüberwachung. Eine oberflächliche Betrachtung, die die Betreiber von Videoüberwachungsanlagen verunsichern kann. Dabei hatte der Kläger mit dem Urteil nur einen kleinen Teilerfolg erzielt. Der Kläger hatte eine vollständige Deaktivierung der Videoüberwachung angestrebt. Der Kläger wollte den Streit sogar vor dem Landgericht austragen. Das wurde allerdings abgewiesen und der Berliner Journalist fand nur beim Amtsgericht Gehör.

DETAILS ZUM FALL DUSSMANN

Das Berliner Kaufhaus Dussmann wurde von einem Journalisten verklagt, der dort tagsüber 70-80 mal pro Jahr zu Fuß vorbei geht und monatlich 5-6 mal in den Abendstunden. Wegen der Videokameras könne er den öffentlich zugänglichen Raum nicht unbefangen und frei von Überwachungsdruck nutzen.

Die Berliner Zeitung fasste den Vorgang am 23.12.2003 zusammen:

„Das Berliner Kulturkaufhaus Dussmann muss seine Videoüberwachung vor dem Gebäude in der Friedrichstraße deutlich einschränken. Das Amtsgericht Mitte untersagte es dem Unternehmen, das Publikum in den Arkaden an der Friedrichstraße weiter umfassend zu Filmen. Anlass war die Klage eines Passanten, der sich auf seinem Weg durch Berlin-Mitte ständiger Überwachung durch private Kameras ausgesetzt sah. Dussmann argumentierte, die Arkaden seien Privateigentum der Firma, was einen Schutz per Kameraüberwachung einschließe. Das Gericht folgte aber der Auffassung des Klägers, wonach der Arkadengang faktisch öffentliches Straßenland sei, das nicht unbegrenzt von Privaten überwacht werden dürfe.“ Berliner Zeitung 23.12.2003

Das Urteil vom Amtsgericht Berlin-Mitte lautet:

„1. Die Beklagte (Dussmann) wird verurteilt … die Videoüberwachung mittels der Videokamerasysteme (Anzahl: 3) im Bereich des … zu unterlassen, soweit diese über einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Schaufensterseite sowie einen 1 Meter breiten Streifen links und rechts der Arkadensäulen einschließlich des darüber befindlichen Luftraums hinausgeht.“ Amtsgericht Berlin-Mitte AZ 16 C 427/02 verkündet am 18.12.2003
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Dussmann - EINE ENTSCHEIDUNG PRO VIDEOÜBERWACHUNG


Aus der Urteilsbegründung ist ersichtlich, dass die berechtigten Interessen der Beklagten anerkannt wurden. So heißt es im Urteil „Dies sind neben der präventiven Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, wie beispielsweise Ladendiebstahl, Taschendiebstahl, Raubüberfälle auf Kunden, Graffiti-Schmierereien, Beschädigung der Schaufensterscheiben durch Zerkratzen etc., auch die Sicherung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche gegen die Täter sowie die effektive Wahrnehmung der eigenen Verkehrssicherungspflichten.“
Der Beklagten wird die Videoüberwachung zugestanden, „Es ist kein zumutbares milderes Mittel erkennbar, mit dem die Beklagte die verfolgten Zwecke ebenso wirksam erreichen kann. Insbesondere ist der verstärkte Einsatz von Wachpersonal kein solches Mittel, da aufgrund der Größe des Gebäudekomplexes eine Vielzahl von Wachleuten, die auch in Nachtschichten arbeiten müssten, nötig wäre, um dieselbe Effektivität der Überwachung zu gewährleisten. Eine 24-stündige Rundumüberwachung des Gebäudekomplexes durch Wachpersonal ist der Beklagten schon aus Kostengründen nicht zumutbar. Gerade im Hinblick auf die Strafverfolgung und die Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen ist zweifelhaft, ob die Aussage eines Wachmannes als Augenzeuge genauso effektiv ist wie eine Videoaufzeichnung. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich eine Kamera in ihrer Wahrnehmung im Gegensatz zum menschlichen Auge nicht irren kann und eine Identifizierung des Täters bei dieser Sachlage erleichtert wird.“

Daher kann der Kläger aus Sicht des Gerichts nicht verlangen, dass die Beklagte die Videoüberwachung auf Ihrem eigenen Grundstück unterlässt. Die meisten Punkte der Klage wurden abgewiesen. So zum Beispiel eine Pflicht auf unverzügliche oder frühzeitige Datenlöschung (strittige Speicherdauer 7 Tage). Auch wurden keinerlei Schadenersatzansprüche anerkannt. Lediglich die Änderung der Kamerablickwinkel auf den berühmt gewordenen 1 Meter breiten Streifen wurde der Beklagten im Urteil auferlegt.
Hierzu heißt es in der Begründung „Die Beobachtungsbefugnis des Hausrechtsinhabers und Grundstückseigentümers endet zwar grundsätzlich an der Grundstücksgrenze (vgl. BGH NJW 1995, Seite 1954, 1955). Im Einzelfall muss die Beobachtungsbefugnis jedoch im geringen Umfang über die Grundstücksgrenze hinausgehen dürfen und einen Toleranzbereich mitumfassen, wenn dies einer effektiven Überwachung zum Schutz des Eigentums dient.“

Videoüberwachung erlaubt


Eine Pressmitteilung des Amtsgerichts München vom 25.11.2015 bezieht sich auf den Fall einer privaten Videoüberwachung, die einen Teil des öffentlichen Gehwegs, außerhalb des eigenen Grundstücks mit erfasst.

Hier bewertet das Amtsgericht die vorgetragenen Interessen des Betreibers der Videoanlage für den Schutz seines Eigentums höher, als das Schutzbedürfnis des Nachbarn und erklärt die Installation der Videoüberwachung als zulässig. Der Betreiber hatte sein Vorhaben bereits im Vorfeld mit dem Landesamt für Datenschutzaufsicht und der örtlichen Polizei abgestimmt.

DAS IST MEIN GRUNDSTÜCK und frei zugänglicher öffentlicher Raum


Wie das Berliner Beispiel zeigt, sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück die eine Sache. Ob es sich dabei, im Zusammenhang mit der Errichtung einer Videoüberwachung, um öffentlichen, frei zugänglichen Raum handelt ist eine andere. Nicht öffentlich zugänglicher Raum ist typischerweise eingezäunt, mit einer Hecke begrenzt oder von einer Mauer umgeben. Öffentlicher Raum kann von jedem ohne Zaun oder Tor befahren oder betreten werden – so zum Beispiel der Parkplatz in der Einfahrt und der eigene Vorgarten, der Bürgersteig vor dem eigenen Geschäft oder die Arkaden in Berlin. Im Berliner Urteil konnte dem Kläger nicht zugemutet werden, der Kameraüberwachung durch Wechsel der Straßenseite auszuweichen. An einem anderen Ort wäre auch dieser Aspekt neu zu bewerten. Im Münchener Fall wurde dem Betreiber der Videoüberwachung sogar zugestanden, dass die Kamera auch Bereiche außerhalb seines eigenen Grundstückes aufzeichnet.

Rechtlich absichern – den Zweck der Videoüberwachung beschreiben.


Ein Dreh- und Angelpunkt für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung ist die detaillierte Beschreibung der bestehenden Risiken und der Maßnahmen, die diese Risiken minimieren sollen. Es gilt, Kosten und Nutzen der Videoanlage im Vergleich zu anderen Lösungen darzustellen. Wer diesen Schritt als ersten macht, schafft neben einer guten Ausgangslage im Sinne einer rechtlichen Sicherheit auch die Basis für eine angemessene technische Umsetzung. Die VdS Richtlinie 2366 und die Norm DIN 62676-4 bieten hilfreiche Leitlinien für die Ausgestaltung dieser so genannten "Betriebsanforderung" des Betreibers.

Stephan Beckmann

August 2016

Quellen:
Berliner Zeitung 23.12.2003 (online)
Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 18.12.2003 AZ 16 C 427/02
Amtsgericht München Urteil vom 20.03.2015, AZ 191 C 23903/14

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