NACHLESE ZU DEN VIDEOR INFOTAGEN 2017

Frankfurt: Das Vortragsprogramm der Videor Infotage 2017 war durch die Themen Anwendungsregeln und Datenschutz geprägt. In zwei informativen Vorträgen präsentierten die beiden Experten Stephan Beckmann (Videoüberwachung) und Gerd Schmidt (Datenschutz) planerische Grundlagen für Konzeption einer Videoüberwachung.

Anwendungsregeln Videoüberwachung
Vortrag zum Download (45MB)
In seinem Vortrag sensibilisierte Gerd Schmidt die Zuhörer aus der Sicherheitsbranche für die aktuellen Veränderungen im Datenschutz. Stephan Beckmann lieferte Passagen aus den Normen, deren Anwendung in der Abstimmung mit dem Datenschutz sehr nützlich sein können.

HOHE BUSSGELDER IM NEUEN BUNDESDATENSCHUTZGESETZ


Das heutige Bundesdatenschutzgesetz BDSG(alt) gilt noch bis Mai 2018. Ab dann ist die neue Fassung BDSG(neu) gültig. Das neue Gesetz kann schon jetzt verbindlich angewendet werden. So setzt Deutschland die Anforderungen aus der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) rechtlich um. Im Vortrag wurde deutlich, dass die Landesdatenschutz-Behörden heute eher zahllose Tiger sind. Bisher können Verstöße mit Busgeldern bis zu 300.000€ belegt werden. Diese Bußgelder können in Zukunft bis 10.000.000€ oder 2% vom Konzernumsatz bei leichten und 20 Mio, oder 4% vom Konzernumsatz, bei schweren Verstößen, betragen. Außerdem kommt mit dem neuen Gesetz die Beweislastumkehr, also muss der Unternehmer künftig nachweisen, welche Maßnahmen und Prozesse er zum Datenschutz in seinem Unternehmen implementiert hat. Die Behörden planen kurzfristig angekündigte Stichproben (1-2 Tage Vorlauf) und können dann Bußgelder in schmerzhafter Höhe verhängen.

GESAMTSCHULDNERISCHE HAFTUNG FÜR DIENSTLEISTER


Die EU-DSGVO nimmt neben dem Unternehmer auch dessen Dienstleister in die Pflicht. Im Kontext Videoüberwachung sitzen die Betreiber und die Anbieter dann noch viel enger in einem Boot. Schließlich liefern Kameras in vielen Anwendungen personenbezogene und damit schutzwürdige Daten. An diesem Punkt wurden die Vorträge durch zahlreiche Fragen aus dem Auditorium sehr lebendig. Später wurde das Thema in der Podiumsdiskussion von den Zuhörern wieder aufgegriffen.

ANWENDUNGSREGELN DIN 62676-4 UNTERSTÜTZEN DATENSCHUTZ


Grundsätzlich muss der Betreiber für jede Überwachungskamera eine Dokumentation erstellen. Darin beschreibt er den Zweck der Überwachung, die erwartete Bildqualität und die spätere Verwendung der Daten. In seinem Vortrag erläuterte Stephan Beckmann, wie sich aus den Anwendungsregeln für Videoüberwachung (DIN 62676-4) normierte und meßbare Bildqualitäten darstellen lassen. Für personenbezogene Daten ist der Datenschutz eine Pflicht.

Die international gültigen Qualitätsstufen aus der Norm beschreiben, welche Qualitäten zum Beispiel das Erkennen einer bekannten Person ermöglichen oder nur zur Beobachtung einer Person ausreichen. Daraus ergeben sich neutrale Anhaltspunkte für die Bewertung eventueller Eingriffe in Persönlichkeitsrechte und die Abstimmung notwendiger Maßnahmen zum Datenschutz. Die normkonforme Planung einer Videoüberwachung liefert dem Datenschützer die wesentlichen Elemente für seine Folgenabschätzung.

Planung meint hier die konzeptionelle Beschreibung der geplanten Anlage. Erst nachdem Zustimmung für die Planung vorliegt, erfolgt die Projektierung als nächster Schritt. Die Dienstleistungsnorm DIN 16763 definiert Projektierung als die technische Umsetzung einer Planung. Im Zuge der Projektierung wird dann beschrieben, mit welchen technischen Komponenten und zu welchen Kosten das geplante Sicherheitskonzept erreicht werden kann.

MEDIATIONSKLAUSEL ALS RETTUNGSANKER


Die Podiumsdiskussionen waren von Fragen rund eine mögliche Datenschutz induzierte gesamtschuldnerische Haftung von Errichter oder Planer durchzogen. Die Beachtung der Normen ist ein Weg zur Minimierung von Haftungsrisiken. Im Vertragsverhältnis zwischen Anbietern und Betreibern können Mediationsklauseln das Prozessrisiko reduzieren. Damit signalisieren beide Vertragspartner, dass Fairplay ein wichtiger Wert ist. Ein Unternehmen kann Prozesskosten kaum versichern. Deutlich mehr Versicherungen bieten Unternehmen eine Deckung für Kosten, die mit der Durchführung von Mediationsverfahren anfallen.

Stephan Beckmann

September 2017

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