DSGVO in der Videoüberwachung

Seit dem 25. Mai 2018 ist die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirksam. Neu ist, dass die Datenschutzbehörden künftig mehr Betriebsprüfungen durchführen werden und in diesem Zusammenhang für eine fehlende Dokumentation empfindliche Bußgelder bei Missachtung der Hinweis- und Transparenzpflichten verhängen können.

Nur wer im privaten, familiären Bereich Videokameras betreibt ist hiervon möglicherweise nicht betroffen. Eindeutig betroffen ist jeder Unternehmer oder Vermieter, der Kameras in oder an seinen Geschäftsräumen mit Kundenverkehr betreibt.

der Betreiber einer Videoüberwachung ist verantwortlich


  • Ausreichende Hinweisbeschilderung anbringen
  • Zwecke seiner Videoüberwachung dokumentieren (Transparenzpflichten)
  • Begründen, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung (nicht) erforderlich ist
Als Betreiber sind Sie für die sogenannten Betriebsanforderungen (OR – eng. Operational Requirements) der Videoanlage verantwortlich. Darin sind individuelle Risiken und der Zweck der Videoüberwachung beschrieben. Die Gesetze verlangen eine Bewertung der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Nutzen der Videoüberwachung, zur Reduzierung von Risiken und dem Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen. Dazu gehört eine Beschreibung der Prozesse: Wer darf, wann, warum, welche Informationen aus der Videoüberwachung nutzen?

Vom Errichter Ihrer Videoüberwachung bekommen Sie eine technische Anlagenbeschreibung und Testbilder jeder Kamera. Außerdem kann der Anbieter bestätigen, wie die Daten Ihrer Videoanlage vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.

WELCHE STRAFEN DROHEN?


Im „alten“ Bundesdatenschutzgesetz sind Bußgelder bis 300.000€ vorgesehen. Ab dem 25. Mai 2018 können Bußgelder bis zu 20 Mio € oder bis zu 4% vom Konzernumsatz betragen. Bei einem Betrieb mit 500.000€ Umsatz würden 4% einem Bußgeld von 20.000€ entsprechen.

HAT EINE BESTEHENDE VIDEOANLAGE BESTANDSSCHUTZ?


NEIN Ganz im Gegenteil. Die Datenschutzkonferenz (DSK), bestehend aus den unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder, empfiehlt:

„… sollten sich Betreiber von Videoüberwachungsanlagen schon zum jetzigen Zeitpunkt intensiv mit der neuen Rechtslage auseinandersetzen und prüfen, ob laufende Videoüberwachungen den geänderten Anforderungen entsprechen und fortgesetzt werden können.“ (DSK Kurzpapier 15 Seite 4)



Bereits im alten BDSG, welches am 25.5.2018 abgelöst wurde, war eine Vorabkontrolle gefordert, wenn Kameras „in größerer Zahl“ eingesetzt werden oder wenn die Kameras schwenkbar sind. Die Datenschutz-Folgenabschätzung ersetzt im neuen Gesetz die Vorabkontrolle. Neu ist, dass die DF nicht mehr für jede Videoüberwachung erforderlich ist. Die Entscheidung liegt beim Datenschutzbeauftragten des Unternehmens.

HINWEISSCHILDER


Die Hinweisschilder für Videoüberwachung werden bereits seit 1995 gesetzlich gefordert.

„(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.“ (BDSG alt §6b)

UNSER ANGEBOT


Das Ergebnis unserer Beratung ist eine individuelle Dokumentation der Betriebsanforderung Ihrer Videoanlage als Bestandteil der Unterlagen für die geforderte Transparenz und Ihre Datenschutz-Folgeabschätzung. Dabei unterstützen wir Sie und Ihren Datenschutzbeauftragten mit unserem Fachwissen rund um die Videoüberwachung und der geltenden Normenreihe DIN 62676.

Sie können zwischen zwei Paketen wählen:

VIDEOKONFERENZ

Strukturiertes Interview im Rahmen einer Videokonferenz zur Vorbereitung der Datenschutz-Folgenabschätzung nach DSGVO
Strukturiertes Interview im Rahmen einer Videokonferenz
Wir erstellen die Betriebsanforderung Ihrer Videoüberwachung und stimmen das Ergebnis mit Ihrem Datenschutzbeauftragten ab. Der erste Schritt ist ein strukturiertes Interview – bevorzugt per Videokonferenz. Daraus ergibt sich eine Einschätzung über Dauer und Umfang des Projektes. Wir koordinieren die Bereitstellung technischer Unterlagen, der Prüfergebnisse und einer Anlagenbeschreibung mit Ihrem Errichter, so das am Ende alle notwendigen Informationen für die Datenschutz-Folgenabschätzung beisammen sind. Zur Vorbereitung auf den ersten Termin erhalten Sie eine Checkliste der benötigten Informationen.

Stundensatz für die Beratung 150,- €
(zuzüglich 19% Mehrwertsteuer)

Stephan Beckmann

Februar 2018

Quellen und Links:
Kurzpapiere der Landesbeauftragten für Informationssicherheit und Datenschutz (LDI NRW)
DSK Kurzpapier Videoüberwachung

Historie: Beschlussempfehlung von 2001 zum BDSG – Drucksache 14/5793

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